Zudem müsste die Kammer so in ihrer Strafzumessung auf die rechtskräftigen Grundstrafen zurückkommen, was ihr jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erlaubt ist (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1). Die Vorinstanz nahm für die Frage, welcher Teil der vom Erstrichter ausgesprochenen Strafen in den besagten rechtskräftigen Strafbefehlen als eigenständige (neue) Strafen und welcher Teil davon eine Zusatzstrafe darstellt, Schätzungen vor und ging für die Bemessung der Zusatzstrafen von diesen geschätzten Zahlen aus.