Massgebend ist – in einem ersten Schritt – das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (unabhängig von der Rechtskraft), somit das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2018, welches dem besagten Obergerichtsurteil zugrunde liegt. Die nunmehr zu beurteilenden Straftaten sind erst nach diesem Ersturteil begangen worden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht keine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 11. März 2019 gebildet (vgl. S. 83 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2007).