49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzustellen (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.). 19.2 In concreto Vorweg ist festzuhalten, dass das Urteil des Obergerichts vom 11. März 2019 im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist. Massgebend ist – in einem ersten Schritt – das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (unabhängig von der Rechtskraft), somit das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Februar 2018, welches dem besagten Obergerichtsurteil zugrunde liegt.