Rechtfertigungsgründe liegen sodann keine vor. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten alles getan, was zur Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes notwendig ist. Er ist daher wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen. IV. Strafzumessung