32 Ohnmachtsanfall bzw. einem epileptischen Anfall des Beschuldigten auszugehen ist. Ferner ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Ziff. 15. hiervor) aufgrund des Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums des Beschuldigten auch nicht von (gänzlich) aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. Ob allenfalls verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. Ziff. 21.2.5 hiernach). Rechtfertigungsgründe liegen sodann keine vor.