Jedenfalls hätte die Verwendung des Messers weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich eingetretenen zur Folge haben können (vgl. dazu oben). Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf, selbst wenn er den Erfolgseintritt nicht explizit wollte. Subjektiv ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mindestens von einem Eventualvorsatz auszugehen. Was die Schuldausschlussgründe betrifft, so ist zunächst auf die hiervor gemachte sachverhaltliche Feststellung zu verweisen, wonach nicht von einem erlittenen