Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass Messerstiche gegen den (Ober-) Körper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können. Dennoch ging er mit einem Messer bewaffnet in eine tätliche Auseinandersetzung und hantierte mit diesem (unter anderem) gegen den Oberkörper von C.________. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sowohl der Beschuldigte als auch C.________ erheblich alkoholisiert waren, ferner unter Drogeneinfluss standen und der Beschuldigte den im Wohnzimmer sitzenden C.________ mit seinem Messerangriff gänzlich unvorbereitet traf und überraschte.