Der objektive Tatbestand wäre also durch das konkrete Tatvorgehen des Beschuldigten erfüllbar gewesen. Dass ein Stich mit einem derartigen Messer in den Schulterbereich in der Nähe des Halses beim Opfer zu sehr schweren mithin bis zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, entspricht – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – der allgemeinen Lebenserfahrung. Dieses Wissen ist im konkreten Fall auch dem Beschuldigten anzurechnen. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass Messerstiche gegen den (Ober-) Körper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können.