Dass diese Strukturen nicht verletzt worden sind, blieb lediglich dem Zufall überlassen.». Der Stich mit dem verwendeten Messer (Klingenlänge von 14cm) in die rechte Schulter von C.________ war mithin ohne weiteres geeignet, einen lebensbedrohlichen Zustand nach Art. 122 StGB herbeizuführen. Insbesondere, wenn damit eine Stichtiefe von 4-5 cm erreicht wird (pag. 253, pag. 2297). Es war damit einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Der objektive Tatbestand wäre also durch das konkrete Tatvorgehen des Beschuldigten erfüllbar gewesen.