_ hat objektiv «lediglich» eine einfache Körperverletzung erlitten. Zwar musste er im Spital medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und auch eine andere schwere Schädigung ist nicht ersichtlich. Objektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung folglich nicht erfüllt. Mangels Erfolgseintritts stellt sich die – von der Vorinstanz zu Recht bejahte – Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. In Bezug auf die Schulterverletzung von C.________ führte das IRM folgendes aus (pag.