16. Subsumtion Was die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand betrifft, kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1965 ff.). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem C.________ im Rahmen der Auseinandersetzung vom 25. August 2018 diverse Verletzungen (Stichverletzung an der rechten Schulter und am linken Oberschenkel, Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche) zufügte. C.________ hat objektiv «lediglich» eine einfache Körperverletzung erlitten.