Der Beschuldigte habe im Verlauf der Auseinandersetzung mehrfach zugestochen, er habe wenig Kontrolle gehabt und sei betrunken gewesen. Ein derartiges Handeln sei absolut geeignet, eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zu verursachen. Eine akute Lebensgefahr werde dabei nicht vorausgesetzt. Der Beschuldigte sei damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Aufgrund der BAK von 2.92 Gewichtspromille sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 StGB ferner von einer teilweisen Beeinträchtigung auszugehen (pag. 2456).