13. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 13.1 Verteidigung Die Verteidigung verzichtete aufgrund des beantragten Freispruchs auf rechtliche Ausführungen (pag. 2453). 13.2 Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die erlittenen Verletzungen objektiv gesehen eine einfache Körperverletzung darstellen würden. Das Bundesgericht habe sich schon häufig mit Messerangriffen befasst und festgehalten, dass Stiche in die Halsgegend schwere Verletzungen mit sich bringen könnten.