Auf die Aussagen des Beschuldigten kann nicht abgestellt werden. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Aussagen der Beteiligten auf den ersten Blick kein Motiv für den Vorfall vom 25. August 2018 erkennen lassen. So sagte C.________ aus, der Beschuldigte sei unvermittelt und ohne Vorwarnung mit dem Messer auf ihn losgegangen. Auch J.________ sagt aus, er könne sich nicht erklären, weshalb der Beschuldigte das gemacht habe. Auffällig ist jedoch, dass sie beide übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie den Beschuldigten, weil er zu