unterschieden sich aber – wie hiervor bereits aufgeführt – in einigen wesentlichen Punkten, was klar gegen eine Absprache spricht. Bei einer solchen wären die beiden sicherlich darum bemüht gewesen, die Geschehnisse vom 25. August 2018 möglichst übereinstimmend zu schildern und den Beschuldigten möglicherweise auch noch stärker zu belasten. Dies war indes nicht der Fall. So erklärte C.________ auf Vorhalt der Aussagen von J.________, wonach der Streit im Schlafzimmer weitergegangen sei, dass dies sei «total falsch» sei (pag. 309, Z. 132 ff.). Weiter belasteten beide den Beschuldigten nicht übermässig.