_ eine erste Äusserung von C.________ mitbekommen hat, wonach der Beschuldigte an allem schuld sei, konnte es aufgrund der Vorkommnisse nach dem eigentlichen Streit (Verlassen der Wohnung durch C.________ und Gang in die Waschküche, Verbleib von J.________ in der Wohnung) wohl noch keine Absprache gegeben haben. Die Möglichkeit einer Absprache hätte zumindest mit Blick auf die späteren Einvernahmen dann aber ohne Weiteres bestanden. Die Aussagen von J.________ und C.________ unterschieden sich aber – wie hiervor bereits aufgeführt – in einigen wesentlichen Punkten, was klar gegen eine Absprache spricht.