___ und J.________ bezogen darauf, wer das Messer in der Küche geholt hat, dass die Klinge direkt auf C.________ gerichtet wurde und wer auf C.________ eingestochen hat übereinstimmend ausfielen. Die hiervor genannten Abweichungen von J.________ schaden der Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ bzw. seiner Glaubwürdigkeit als Person nicht. Insbesondere geht auch die Kammer nicht von einem Komplott der beiden gegen den Beschuldigten aus. Hierfür sprechen gleich mehrere Gründe bzw. Indizien: Zu dem Zeitpunkt, als die Zeugin K.________ eine erste Äusserung von C._____