Die Zeugin konnte zur Klärung des eigentlichen Tathergangs zwar nichts beitragen, ihre Aussagen wirken jedoch authentisch und auch will sie von C.________ am besagten Tag mitbekommen haben, dass der Beschuldigte an allem schuld sei. Es ist kaum davon auszugehen, dass so direkt nach den eigentlichen Geschehnissen bereits eine Absprache zwischen J.________ und C.________ stattfinden konnte. Dies nicht zuletzt deshalb, weil C.________ gemäss den Aussagen von K.________ sichtlich aufgebracht gewesen sei und geweint habe. Die Aussagen von C.________ wirken auch für die Kammer authentisch und plausibel.