Ein Messer in der Grösse eines Kugelschreibers konnte ebenfalls nicht als Tatmesser identifiziert werden. Wer die Tatwaffe in den Rollator gelegt hat, kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden. Letztlich spielt dies jedoch keine Rolle und kann offenbleiben. Wie unter Ziff. 12.2 hiervor bereits ausgeführt, sind im vorliegenden Fall insbesondere die gemachten Aussagen der beteiligten Personen massgebend. Die Zeugin konnte zur Klärung des eigentlichen Tathergangs zwar nichts beitragen, ihre Aussagen wirken jedoch authentisch und auch will sie von C.________