Auf dem Messer wurde das Blut von C.________ festgestellt, ein nachträgliches Aufbringen des Blutes durch C.________, wie es der Beschuldigte glaubhaft machen will, ist nicht naheliegend. Weiter konnte neben diesem Messer kein anderes Messer aufgefunden werden, welches zu den Verletzungen passen würde. Ein Brotmesser konnte weder in der Wohnung gesichtet werden, noch wären die dokumentierten Verletzungen auf ein solches gezacktes Messer zurückführbar. Ein Messer in der Grösse eines Kugelschreibers konnte ebenfalls nicht als Tatmesser identifiziert werden.