26 12.4 Gesamtwürdigung Sowohl die objektiven als auch die subjektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es der Beschuldigte war, der C.________ die Stichverletzung an der rechten Schulter, die Schnittverletzung an der linken Handinnenfläche und die Stichverletzung am linken Oberschenkel zugefügt hat. Die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen von C.________ sind objektiv erstellt. Tatwaffe ist das im Rollator vor der Ausgangstüre des Wohnhauses aufgefundene Klappmesser von 31cm Länge. Auf dem Messer wurde das Blut von C.___