Dies macht insofern keinen Sinn, als J.________ anlässlich seiner ersten Einvernahme angab, dass es sich bei C.________ um den Mann seiner Schwester handle, die beiden jedoch getrennt leben würden (pag. 290, Z. 122 f.). Ferner behauptete der Beschuldigte auch, dass er am Schlafen gewesen sei, als die Polizei gekommen sei (pag. 2349, Z. 2 f.), was im Widerspruch zu seiner früheren Aussage steht, wonach er C.________ nach dem Streit nach unten begleitet habe. Zum Einsatz des Messers blieb der Beschuldigte wiederum oberflächlich und antwortete auf die Frage, wie das mit dem Messer gemacht worden sei, dass J.________ C.________ an verschiedenen Orten gestochen habe (pag. 2349, Z. 29.).