2345, Z. 19 ff.). Er war sich nunmehr (im Vergleich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung) aber wiederum sicher, dass nicht er, sondern J.________ den C.________ verletzt habe. Anschliessend schilderte er nochmals die damaligen Geschehnisse, wobei er nunmehr behauptete, teilweise ohnmächtig gewesen zu sein, den Streit aber dennoch gänzlich mitbekommen zu haben (pag. 2349, Z. 11 ff.). So erklärte er etwa, er sei am 25. August 2018 bereits um ca. 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens in die Wohnung von J.________ gegangen. Am Morgen seien sie dann zu Coop und hätten Whisky gekauft (pag.