25 22, Z. 30 f.). Er wisse nicht, wer mit dem Messer zugestochen habe (pag. 1850, Z. 34). Er habe «manchmal» mitbekommen, dass sie gestritten hätten und er sei dort in Ohnmacht gefallen (pag. 1850, Z 34 f.). Wie hiervor erwähnt, ist der geltend gemachte Ohnmachtsanfall bzw. epileptische Anfall als Schutzbehauptung abzutun. Die Kammer schliesst allerdings nicht aus, dass der Beschuldigte tatsächlich an solchen Anfällen bzw. an Epilepsie leidet. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 20. September 2021 bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen als richtig (pag. 2345, Z. 19 ff.).