1693, Z. 47 ff.). Dies ist – wie die Behauptung des erlittenen epileptischen Anfalls – als Schutzbehauptung zu werten, wäre den Polizisten, der Ambulanz und auch dem Personal im Inselspital doch sicherlich aufgefallen, wenn der Beschuldigte immer noch halb bewusstlos gewesen wäre. Dies wird im Übrigen auch in keinem Rapport oder Bericht erwähnt. Schliesslich stellt sich denn auch die Frage, weshalb J.________ den angeblich bewusstlosen bzw. halb bewusstlosen Beschuldigten hätte in die Wange beissen sollen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2019 wurde der Beschuldigte erneut befragt.