Damit sind sämtliche Aussagen, die der Beschuldigte vor diesem Sinneswandel gemacht hat, widersprüchlich, konnte er durch eine Ohnmacht doch alles, was er vorher noch zum Handlungsablauf geschildert hat, gar nicht mitbekommen haben. Es ist denn auch augenfällig, dass der Beschuldigte sein schlechtes Verhalten oftmals darauf abschiebt, dass er krank sei und es manchmal sein könne, dass er deswegen an einen Ort gehe, den er nicht geplant habe aufzusuchen (pag. 41 Z. 121 f.). Als die Polizei gekommen sei, sei er so «halb halb» gewesen und er habe erst nach der Infusion im Inselspital sein vollständiges Bewusstsein wiedererlangt (pag. 1693, Z. 47 ff.).