1693, Z. 21 f.). Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, wie der Beschuldigte dann hätte wissen sollen, dass die anderen sechs bis sieben Minuten weg waren, wenn er doch – wie von ihm behauptet – während ihrer Abwesenheit bewusstlos gewesen sein will. Der Beschuldigte sagte ferner aus, dass er nicht wisse, was vorher, also bevor er sein Bewusstsein wiedererlangt habe, geschehen sei (pag. 1693, Z. 24). Damit sind sämtliche Aussagen, die der Beschuldigte vor diesem Sinneswandel gemacht hat, widersprüchlich, konnte er durch eine Ohnmacht doch alles, was er vorher noch zum Handlungsablauf geschildert hat, gar nicht mitbekommen haben.