1693, Z. 18 ff.). Während er in den vorherigen Einvernahmen den Streit zwischen den anderen beiden miterlebt haben will, so soll er gestützt auf seine späteren Aussagen während dieser Zeit ohnmächtig gewesen sein bzw. nur mitbekommen haben, wie sie laut miteinander gesprochen hätten (pag. 1693, Z. 46 ff.). Der Beschuldigte gab an, bewusstlos gewesen zu sein und dass die anderen beiden während ca. sechs bis sieben Minuten weg gewesen seien (pag. 1693, Z. 21 f.).