scheint unter diesen Umständen nicht sehr naheliegend. Die Tatwaffe soll ferner nun doch ein zackiges Brotmesser und nicht mehr ein Messer, so gross wie ein Kugelschreiber gewesen sein (pag. 351, Z. 271 ff., pag. 352, Z. 278 ff.), was allerdings dem dokumentierten Verletzungsbild von C.________ widerspricht. Dass auf