Danach korrigiert er seine Aussagen dahingehend, dass er von ihm gebissen worden sei. Zur Frage, wie es zu seiner Bissverletzung gekommen sei, gab der Beschuldigte an, dass J.________ ihn in die linke Backe gebissen habe, weil er dazwischen gegangen sei. J.________ habe ihn nicht absichtlich gebissen, er habe gedacht, dass er C.________ sei (pag. 350 Z. 229 ff., pag. 331 Z. 234 ff.). Dass es hier zu einer Verwechslung gekommen sein soll und J.________ den unbeteiligten Beschuldigten quasi aus Versehen im Gesicht verletzt hat, ist doch eher unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass J.________ gemäss den Aussagen des Beschuldigten mit einem Messer bewaffnet gewesen sei. Eine Bissverletzung er-