348, Z. 145 f.). Er wisse auch, dass sie beide das Messer festgehalten hätten. Einer habe das Messer vorne, der andere hinten gehalten (pag. 348, Z. 154 f.). Der Beschuldigte aggravierte wiederum und brachte neue angebliche Handlungsabläufe vor. So soll C.________ nunmehr J.________ gewürgt und die Hand aufgezogen haben, als würde er ihn schlagen (pag. 348 Z. 145 ff.). Dies war in den vorherigen Einvernahmen nie ein Thema. Auch würde weder das Würgen noch das Schlagen mit der Hand Sinn machen, wenn doch J.________ angeblich ein Messer in der Hand gehalten haben soll. Ferner sagte der Beschuldigte nunmehr aus, dass die beiden anderen auch Flaschen kaputt gemacht hätten (pag.