23 etwas, was er anlässlich seiner ersten Einvernahme nicht erwähnte. Sodann behauptete er, dass die beiden anderen das Messer hätten nehmen wollen (pag. 342, Z. 118 f.), obwohl er kurz vorher noch angab, dass J.________ ein Messer genommen habe (pag. 342, Z. 116 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten fielen damit in sich und mit Blick auf seine Erstaussagen widersprüchlich aus, weshalb nicht darauf abzustellen ist. Am 6. Februar 2019 wurde der Beschuldigte erneut bei der Staatsanwaltschaft befragt, wobei er wiederum eine von seinen früheren Aussagen abweichende Version der Geschehnisse schilderte.