342, Z. 90 ff.). Andererseits erklärte er kurz darauf, dass das Messer schon dort gelegen habe, als er gekommen sei (pag. 342, Z. 92). Die vom Beschuldigten diesbezüglich geschilderten Versionen schliessen einander aus. Der Beschuldigte aggravierte anlässlich seiner staatsanwaltlichen Einvernahme auch und ergänzte nunmehr, dass sich die beiden anderen noch geboxt und gegen die Wand gedrückt hätten (pag. 342, Z. 115 f.). Hierbei handelt es sich um