Auf Vorhalt der Bilder des vermeintlichen Tatmessers sagte er aus, dass man dieses Messer zusammenklappen könne. Dieses Messer, welches auf dem Foto zu sehen sei, habe er nicht gesehen (pag. 330, Z. 167 ff.). Wie bereits erwähnt, geht die Kammer davon aus, dass es sich beim besagten Messer um die Tatwaffe handelt. Selbst die Verteidigung äusserte sich im Rahmen der Parteivorträge dahingehend, dass es sich beim sichergestellten Messer um die Tatwaffe handle. Weshalb der Beschuldigte diesbezüglich gelogen hat, kann nicht nachvollzogen werden. Als Motiv, weshalb J.________ auf C._____