Dies war am Tattag nur deshalb anders, weil die Nachbarin, K.________, die Türe geschlossen hatte, um eine Flucht der sich streitenden Personen bis zum Eintreffen der Polizei zu verhindern. Der Beschuldigte konnte dies aber kaum wissen, weshalb seine Aussage als nicht glaubhaft zu werten ist. Zum angeblichen Tatmesser gab der Beschuldigte zu Protokoll, dieses sei wie ein «Essmesser» gewesen, so gross wie ein Kugelschreiber und habe einen schwarzen Griff gehabt (pag. 328, Z. 92). Er beschrieb damit ein ganz andere Art Messer als das aufgefundene blutige Klappmesser. Auf Vorhalt der Bilder des vermeintlichen Tatmessers sagte er aus, dass man dieses Messer zusammenklappen könne.