22 blieben, das zerbrochene Geschirr wegzuräumen und allenfalls zu verstecken. Der Beschuldigte erklärte ferner, er sei C.________ gefolgt, um ihm die Haustüre zu öffnen (pag. 331, Z. 224 ff.), was allerdings keinen Sinn macht. Aus den Akten ergibt sich, dass die Hauseingangstüre grundsätzlich geöffnet ist und das Verlassen des Hauses frei möglich ist. Dies war am Tattag nur deshalb anders, weil die Nachbarin, K.________, die Türe geschlossen hatte, um eine Flucht der sich streitenden Personen bis zum Eintreffen der Polizei zu verhindern.