329, Z. 160 ff.). Er erzählte weiter von Geschirr, dass die beiden anderen herumgeworfen und zerbrochen hätten (pag. 329, Z. 160 f.). Der KTD konnte aber kein zerbrochenes Geschirr feststellen; auch nicht im Abfall. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass J.________ die Wohnung aufgeräumt habe, damit die Polizei nichts sehe (pag. 331, Zeile 229 ff.). Es wäre mit Blick auf das relativ rasche Eintreffen der Polizei aber kaum Zeit ge-