___ habe ihn jedoch in die linke Backe gebissen (pag. 331, Z. 234 f.). Obwohl der Beschuldigte J.________ mehrfach beschuldigte, so auch hinsichtlich der ihm selber zugefügten Verletzungen, konnte er – im Gegensatz zu C.________ – nicht nähere Angaben dazu machen, wie etwa J.________ das Messer in der Hand gehalten haben solle bzw. wie das Ganze passiert sei. Seine Aussagen hierzu blieben oberflächlich (vgl. auf Frage nach dem Messer etwa: «Er [J.________ ] hielt es in der rechten oder linken Hand und hat auch mehrmals Bewegung gegen den Arm von C.________ gemacht aber ihn nicht verletzt», pag. 330, Z. 199 ff.;