lerdings komplett anders geschildert wurde. Dass J.________ aber irgendwie körperlich in die Auseinandersetzung involviert war bzw. eingegriffen hat, ist gestützt auf seine aktenkundige Verletzung allerdings anzunehmen. Dennoch kann die Kammer – insbesondere mit Blick auf die glaubhaften Aussagen von C.________ – nicht unbesehen auf die Aussagen von J.________ abstellen, zumindest sofern sie nicht das absolute Kerngeschehen betreffen und damit mit den Aussagen von C.________ übereinstimmen. Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2019 wurde J.________ hauptsächlich zu einem allfälligen epileptischen Anfall des Beschuldigten befragt.