Auf Vorhalt, dass er der einzige sei, der sage, dass der Streit im Schafzimmer weitergegangen sei, sagte J.________ aus, er habe das Bett der Polizei gezeigt (pag. 320, Z. 94 ff.) und auf dem Kissen, der Decke und dem Leintuch sei überall Blut gewesen (pag. 324, Z. 238 ff.). Auffällig ist, dass die Aussagen von J.________ insbesondere im Zusammenhang mit dem eigentlichen Ablauf der Auseinandersetzung (Eingreifen seinerseits, Schlafzimmer/Wohnzimmer) wiederum nicht mit den Aussagen der beiden anderen Personen und den objektiven Beweismitteln (keine Blutspuren im Schlafzimmer und auf dem Bett) übereinstimmen (vgl. Ziff. 12.2 und 12.3.2 hiervor sowie Ziff. 12.3.4 hiernach).