319, Z. 71 ff.). J.________ gab wiederum Unsicherheiten zu, so etwa hinsichtlich des Entstehens der Schulterverletzung von C.________ (pag. 322 Z. 193 ff.) oder wie das Messer in den Rollator gelangt sei (pag. 323, Z. 201 ff.) und blieb auch bei kritischen Fragen bzw. Vorhalten von Differenzen zu den Aussagen der anderen bei seinen Aussagen. Ferner nahm er den Beschuldigten auch anlässlich der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme weiterhin in Schutz, was seine eigene Verletzung am Kopf anbelangt (pag. 321, Z. 128 ff.). Auf Vorhalt, dass er der einzige sei, der sage, dass der Streit im Schafzimmer weitergegangen sei, sagte J.________ aus, er habe das Bett der Polizei gezeigt (pag.