So schilderte er etwa, wie er in den Streit eingegriffen habe und dem Beschuldigten gar das Messer habe entwenden können. Ferner sprach er als einziger davon, dass der Streit auch im Schlafzimmer auf dem Bett stattgefunden habe, was allerdings den objektiven Beweismitteln widerspricht, da dort keine Blutspuren sichergestellt werden konnten und solches bei einem Wälzen auf dem Bett – wie dies von J.________ beschrieben wurde – ohne Weiteres zu erwarten gewesen wäre. Auf seine Erstaussagen kann daher nicht unbesehen abgestellt werden. Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2019 schilderte J._____