bezüglich wohl andere bzw. für den Beschuldigten ungünstigere Aussagen gemacht. J.________ nahm den Beschuldigten denn auch in Schutz als er erklärte, dass dieser ihm die Verletzung am Kopf nicht mit Absicht zugefügt habe. Seine Erstaussagen stimmen in den eigentlichen Kernpunkten (wer hat wen verletzt bzw. wer hat das Messer geführt etc.) mit denjenigen von C.________ überein. In Bezug auf sein Eingreifen und den weiteren Verlauf bestehen jedoch erhebliche Abweichungen. So schilderte er etwa, wie er in den Streit eingegriffen habe und dem Beschuldigten gar das Messer habe entwenden können.