Er selber habe Schmerzen gehabt und habe geblutet, sei dann aber auch ins Schlafzimmer und habe die beiden trennen wollen. Der Beschuldigte sei im Bett unter C.________ gelegen, wobei Ersterer immer noch das Messer in der Hand gehalten und seitliche Bewegungen gegen C.________ gemacht habe. Er habe dann den Beschuldigten am Handgelenk ergreifen und diesen fixieren können. C.________ habe er gesagt, er solle das Zimmer verlassen. Anschliessend habe er dem Beschuldigten das Messer aus der Hand nehmen können (pag. 289, Z. 77 ff.). J.________ gab ferner zu Protokoll, dass ausser ihnen dreien niemand in der Wohnung gewesen sei (pag.