Alles in allem gibt es keine nennenswerten konkreten Hinweise auf Lügensignale, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ ganz speziell bezüglich des Kerngeschehens anzweifeln liessen. Seine Aussagen sind in hohem Masse glaubhaft, zwanglos mit dem Verletzungsbild in Einklang zu bringen und – zumindest betreffend das eigentliche Kerngeschehen – übereinstimmend mit den Aussagen von J.________ (vgl. nachfolgend). 12.3.3 J.________ J.________ wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt drei Mal einvernommen.