Er habe noch nie gesehen, dass der Beschuldigte einen epileptischen Anfall gehabt habe. Der Beschuldigte habe damals beim Vorfall mit dem Messer keinen epileptischen Anfall gehabt (pag. 1684, Zeile 75 ff.). Er hätte damals nur jemanden gesehen, der gesund gewesen sei und sie hätten zusammen Alkohol getrunken (pag. 1685, Z. 88 f.). Er sei wach und normal gewesen (pag. 1685, Z. 96). Auch diese Aussagen von C.________ wirken ehrlich und authentisch. Es ist, insbesondere auch mit Blick auf seine früheren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft, wonach er nicht wolle, dass der Beschuldigte im Gefängnis sei, kein Grund ersichtlich, weshalb C.________ diesbezüglich lügen sollte.