Auffällig ist schliesslich wiederum, wie C.________ erneut darum bemüht war, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. So gab er etwa zu Protokoll, dass es ihm keine Freude mache, wenn der Beschuldigte im Gefängnis sei. Wenn man ein Tier einsperre und dieses dann keine Freiheit habe, mache ihn dies auch wütend. Er sei im ersten Moment sehr wütend auf ihn gewesen, weil er das gemacht habe. Heute sei es aber anders. Er möchte nicht, dass der Beschuldigte wegen dem Vorfall im Gefängnis sein müsse. Dies mache für ihn keinen Sinn (pag. 305, Z. 281 ff.). Es ist in Anbetracht dieser Umstände kaum vorstellbar, dass C.________ die geschilderten Geschehnisse frei erfunden haben soll.