Es ist – wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat – praktisch unmöglich, aufgrund des häufig dynamischen Ablaufes in solchen Situationen, alles chronologisch aufzuzählen, sämtliche Einzelheiten in Erinnerung zu haben und diese dann auch noch in jeder Befragung genau gleich wiederzugeben. Im Übrigen schliesst das geschilderte aufrechte Stehen des Beschuldigten nicht zwingend aus, dass er während der eigentlichen Auseinandersetzung zumindest für kurze Zeit auch auf dem Boden gewesen ist. Mit Blick auf die rechtliche Beurteilung kommt dieser Detailfrage aber letztlich keine relevante Bedeutung zu. Auffällig ist schliesslich wiederum, wie C._______