So sagte er einerseits aus, dass er und der Beschuldigte am Boden herumgerollt seien (pag. 300, Z. 89 f.), andererseits erklärte er, dass der Beschuldigte nicht auf allen Vieren gewesen sei (pag. 302, Z. 172 ff.). Es ist – wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat – praktisch unmöglich, aufgrund des häufig dynamischen Ablaufes in solchen Situationen, alles chronologisch aufzuzählen, sämtliche Einzelheiten in Erinnerung zu haben und diese dann auch noch in jeder Befragung genau gleich wiederzugeben.