Dennoch wiederholte C.________ seine Erstaussagen insoweit, als dass er und J.________ zu Hause gewesen seien, als der Beschuldigte geklingelt habe. Als der Beschuldigte in die Wohnung gekommen sei, sei er laut gewesen und es habe Streit gegeben. Der Beschuldigte sei daraufhin ein Messer holen gegangen. Als der Beschuldigte ihn (C.________) mit dem Messer gestochen habe, habe er dieses mit beiden Händen greifen wollen, worauf er sich eine Verletzung an der Hand zugezogen habe (pag. 299 f., Z. 80 ff.). Er habe das Messer zuerst in die Schulter gekriegt und habe dann versucht, auf allen Vieren in die Küche zu kommen. Der Beschuldigte sei hinter ihm gewesen.